Die Tragepflicht einer FFP2-Schutzmaske und die Verdoppelung der Abstandsregel auf zwei Meter, dienen dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung. Das gilt auch für Take-Away Kunden der Lieblingsrestaurants.
Trotz des Lockdowns bis voraussichtlich Anfang März, gelten ab heute neue Regeln, die auch die Branche im Ruhezustand betreffen. Ab Montag, dem 25. Jänner 2021, gilt beim Besuch des Lieblingsrestaurants als Take-Away Kunde, die Tragepflicht einer FFP2-Schutzmaske, genau wie beim Abholen von Speisen in Betriebskantinen. Auch der Mindestabstand wurde von einem auf zwei Meter verdoppelt und ist dabei zu beachten. „Der verbesserte Schutz der Bevölkerung durch die FFP2-Schutzmaske und die Verdoppelung des Mindestabstandes sind die richtigen Antworten auf die sich auch in Österreich ausbreitenden Mutationen, die erhöhtes Infektionsrisiko bewirken. Das braucht es besseren Schutz“, so Gesundheitsminister Rudolf Anschober.
Verdoppelter Mindestabstand
Die Verdoppelung des Mindestabstands dient dem Schutz der Gesundheit der österreichischen Bevölkerung und ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Ausgenommen sind lediglich Personen die in einem gemeinsamen Haushalt leben sowie engste Angehörige und Bezugspersonen. Wie die Umsetzung der neuen Regelung in den Gastronomiebetrieben aussehen wird, bleibt spannend. Denn nach der Einführung der Abstandsregel von einem Meter, mussten beinahe alle Betriebe mögliche Sitzplätze räumen, folglich die Kapazität der Gäste reduzieren. Eine Verdoppelung auf zwei Meter hätte, wie bereits die erste Maßnahme, unangenehme wirtschaftliche Folgen für die Gastronominnen und Gastronomen.
Tragepflicht von FFP2-Schutzmasken
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. Die wöchentlichen Berufsgruppentestungen bleiben zudem bestehen und gelten unter anderem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kontakt zu Kundinnen und Kunden (z.B. Handel, Dienstleistungen, Verkehr) oder in der Lagerlogistik, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Mindestabstand regelmäßig unterschreiten. Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Für getestete Personen ist ein Mund-Nasen-Schutz ausreichend.
Alle Details zu den aktuellen Maßnahmen lesen Sie auf der Homepage des Gesundheitsministeriums.