Rechtstipps für die Praxis: Ihr Slogan als Marke

Felicitas Call

Ein guter Werbeslogan kommuniziert stark und ist unterscheidungskräftig. © Pixabay

Starke Werbebotschaften in Form von Slogans helfen Ihnen, sich von anderen abzuheben. Wir verraten Ihnen, was Ihren Slogan zur schützbaren Marke macht.

Wer kennt sie nicht, die berühmten Slogans wie „Mach mal Pause“ (Coca Cola), „Red Bull – verleiht Flügel!“ (Redbull) oder „Römerquelle belebt die Sinne“ (Römerquelle)? Als wichtiges Werbemittel kommunizieren sie stark und unterscheidungskräftig eine Produktbotschaft. Nicht nur Markenartikel, auch Dienstleistungen werden immer häufiger mit Slogans verknüpft, auch im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Haben auch Sie schon einen Slogan? Und wie steht es um dessen Schutz?

Der Slogan als Marke

Ein guter Slogan sollte kurz und einprägsam sein. Er sollte nicht einfach nur das Produkt beschreiben, sondern bereits etwas über das Produkt andeuten. Und genau darin liegt die entscheidende Hürde für den Markenschutz: für Slogans gelten keine anderen Schutzkriterien als für jede andere Wortmarke. Der Slogan muss daher unterscheidungskräftig sein und darf nicht bloß aus einer beschreibenden Angabe bestehen. So wurden in der Rechtsprechung beispielsweise folgende Slogans als schützbar beurteilt: „VORSPRUNG DURCH TECHNIK“ für technische Produkte, „ROCK AROUND THE CLOCK“ für ärztliche Tätigkeit; „WONDERFUL TONIGHT“ für Kosmetika und: „SKI IN SKI OUT“ als Slogan für Beherbergung.

Als nicht ausreichend unterscheidungskräftig wurden die Slogans „LIVE RICHLY“ für „Finanzdienstleistungen“, „SICHERHEIT AUF SCHRITT UND TRITT“ für „chemische Erzeugnisse zur Erhöhung Trittsicherheit von Fußbodenoberflächen“, „WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH“ für Computer und: „ECHTE BERGE“ als Slogan für Beherbergungsleistungen beurteilt. Als Faustformel gilt: Je origineller der Slogan ist und je weniger er unmittelbar die Ware oder Leistung beschreibt, umso eher wird er als Marke geschützt werden können. Je stärker beschreibend ein Slogan ist, umso schwächer wird sein Schutz sein – dazu ein Beispiel:

„Ein origineller Slogan ist so wertvoll wie eine gute Marke. Er sollte daher auch als Marke geschützt und gegen unbefugte Nutzung durch andere verteidigt werden. Bloß mehr oder weniger beschreibende Slogans sind schwer durchzusetzen.“

Bloß beschreibende Markenverwendung

Dem Slogan „SKI IN SKI OUT“ hat der OGH bloß geringe Kennzeichnungskraft als Marke zugebilligt, weil er in der betreffenden Skiregion nicht nur von der Markeninhaberin sondern verbreitet für die Bezeichnung der direkten Anbindung des jeweiligen Hotel- oder Gastronomiebetriebs an Pisten bzw. Lifte verwendet wird. Die Markeninhaberin konnte sich daher nicht erfolgreich dagegen wehren, dass ihr als Marke geschützter Slogan von einem anderen, direkt an der Skipiste gelegenen Betrieb bloß beschreibend mit der Formulierung „Ski-in & Ski-out … den ganzen Winter über möglich“ verwendet wurde.

 

Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums. Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich.

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