In der Werbung werden gerne Eyecatcher bzw Blickfänge genutzt um die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erwecken oder zu verstärken. Dafür eignen sich grundsätzlich, neben Fotografien, auch Grafiken. Dazu zählen auch Bild-Marken und Wort-Bild-Marken. Je bekannter die Marke, umso leichter erregt sie Aufmerksamkeit, wie etwa das bekannte Kennzeichen eines Fußballvereins, mit dem eine Live-Übertragung in einem Gastronomiebetrieb beworben wird. Marketingtechnisch ist dies sehr sinnvoll, aber ist es auch erlaubt?
Unzulässige Nutzungen
Liegt eine Zustimmung des Marken- oder Kennzeicheninhabers vor, ist eine Nutzung zulässig. Dies triff aber nicht immer zu. In solchen Fällen kann neben einer markenmäßigen Nutzung zB auch der Ruf des bekannten Kennzeichens ausgebeutet werden, wenn die mit dem Kennzeichen verbundene Wertschätzung auf das werbende Unternehmen übertragen wird. Es kann aber auch der unzutreffende Eindruck entstehen, dass der Werbende ein offizieller Sponsor sei oder, dass zum Markeninhaber ein besonderes Verhältnis bestünde.
Derartige Benutzungen von Kennzeichen und Marken stellen einen Verstoß gegen das Markenschutzgesetz und/oder gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb dar.
Mögliche Folgen
Bei Verstößen dieser Art droht eine Klage auf Unterlassung sowie Schadenersatz und solch angedrohten Unterlassungsklagen sind idR teuer. Der Streitwert dafür liegt (zumeist) über ca. 40.000 Euro. Dieser Betrag ist zwar so nicht zu bezahlen, aber an diesem hohen Streitwert orientieren sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind – je nach Ausgang des Prozesses – vom Verlierer zu tragen. Bei derartigen Verfahren besteht darüber hinaus Rechtsanwaltspflicht, das heißt man benötigt für ein gerichtliches Verfahren jedenfalls einen Rechtsanwalt.
Häufig wird aber nicht gleich geklagt, sondern es ergeht zunächst einmal ein Schreiben eines Rechtsanwalts, in dem der Gewerbetreibende aufgefordert wird, in kurzer Frist eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, einen Schadenersatz für die unerlaubte Markennutzung und das nicht unerhebliche Honorar für das Einschreiten des Rechtsanwaltes zu begleichen.
Empfehlung: „Bei der Benutzung fremder Marken in der Werbung ist Vorsicht geboten. Verwenden Sie bei Marken und bekannten Kennzeichen deshalb nur den Wortanteil, soweit er zur Beschreibung notwendig ist (zB Nennung der Abkürzung der Fußballklubs, die gegeneinander antreten). Darüberhinausgehende besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen, farbliche oder figürliche Ausgestaltung sollten nicht übernommen werden.“
Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet.
Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums.
Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich