Wien, VfGH. Die Beratungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) im Rahmen der Oktober-Session 2019 sind abgeschlossen. Die Behandlung des Antrages mehrerer Gastronomie-Betreiber zum Tabak- und Nichtraucherinnen‑ bzw. Nichtraucher-schutzgesetz wurde vom VfGH abgelehnt. Anträge werden dann abgelehnt, wenn sie vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Mehrere Besitzer von Nachtlokalen hatten sich gegen das vom Nationalrat im Juli 2019 (wieder) beschlossene absolute Rauchverbot in der Gastronomie ab 1. November 2019 an den VfGH gewandt. In ihrem Individualantrag wollten sie die „Nachtgastronomie“ von den übrigen Lokalen unterschieden wissen: Unterschiede im Tatsächlichen (so etwa die unterschiedliche Alters- und Gästestruktur sowie abweichendes Nutzungsverhalten) ließen es – so die Antragsteller – nicht zu, die Nachtgastronomie mit der Speisegastronomie gleichzusetzen. Ein absolutes Rauchverbot würde zudem zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch vor Nachtlokalen rauchende Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen des Betriebs solcher Lokale ergeben könnten.
Rauchverbot: Gesundheitsschutz im Interesse der Arbeitnehmer
Wie der VfGH im Erkenntnis vom 18. Juni 2019 (Anfechtung der Aufhebung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie) ausgeführt hat, ist „Rauchen von Tabakwaren […] ein gesellschaftliches Phänomen, das gesundheitsschädlich ist und auch andere Menschen gefährdet“. Es ist daher – so der VfGH – dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben. Die angefochtene Regelung greift auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts (von Erwachsenen und Jugendlichen, die kurz vor dem Erwachsenenalter stehen) aufgesucht werden. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen; dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen, so der VfGH.