In einer Pressekonferenz am 14. November 2020 verkündet die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Infektionsrate. Diese treten ab Dienstag, dem 17. November in Kraft. Alle Details lesen Sie hier!
Schluss mit Lockdown-light! Zu hoch sind die Zahlen der Corona-Neuinfektionen der letzten Tage und Wochen. Die Vertreter der österreichischen Bundesregierung (Bundeskanzler Sebastian Kurz, Vizekanzler Werner Kogler, Gesundheitsminister Rudolf Anschober und Innenminister Karl Nehammer) verkünden daher weitere Maßnahmen um die außer Kontrolle geratene Covid-19-Situation wieder in den Griff zu bekommen. Diese treten ab Dienstag, dem 17. November 2020 um 00:00 Uhr in Kraft und enden mit Ablauf des 06. Dezembers. Das bedeutet auch für die seit 02. November geschlossene Gastronomie, einen unfreiwillig verlängerten Stillstand in den Gasträumen. Im Vordergrund stehen die Gesundheit der Bevölkerung und die Stabilisation der österreichischen Wirtschaft. Außerdem soll eine Überlastung der Spitäler unbedingt verhindert werden.
Die Zahlen sinken nicht
Nach der erneuten Schließung von Gastronomie, Hotellerie und Kulturbranche am 02. November 2020, sowie der Einführung einer Ausgangssperre, blieben die gewünschten Resultate aus. Zwölf Tage nach Inkrafttreten der Maßnahmen werden laufend neue Höchstwerte an Corona-Neuinfektionen gemeldet. Die von der Bundesregierung definierte „Schmerzgrenze“ (bezogen auf die Kapazitäten der Intensivstationen) von 6.000 Neuinfektionen täglich, wird seit mehreren Tagen weit überschritten. „Das die Zahlen auch nach zehn bis vierzehn Tagen nicht sinken, macht eine drastische Verschärfung der Maßnahmen nötig“, so Bundeskanzler Sebastian Kurz.
Das sind die wichtigsten neuen Corona-Maßnahmen
Folgende Verordnungen sind zu beachten:
Dauer: Die verschärften Maßnahmen treten von 17. November bis 06. Dezember in Kraft.
Ausgangsbeschränkung: Das Verlassen des privaten Wohnbereichs sowie der Aufenthalt außerhalb des Wohnbereichs wird weiter eingeschränkt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr. Ausnahmen sind unter anderem folgende Gründe:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen.
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen.
- Die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen.
Mindestabstand: Ein Mindestanstand von einem Meter ist einzuhalten. Das gilt für den öffentlichen Raum sowie unter anderem auf Bahnsteigen oder Massenbeförderungsmittel.
Gastronomie: Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr zulässig. Vormals bis 20:00 Uhr. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist auf den Mindestabstand (1 Meter) zu achten und ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Das Liefergeschäft bleibt unverändert erlaubt.
Handel: Große Teile des Handels werden, wie schon im ersten Lockdown, geschlossen. Geöffnet bleiben nur Geschäfte im Dienst der Grundversorgung und des täglichen Bedarfs wie unter anderem Lebensmittelläden, Drogeriemärkte, Apotheken, Trafiken, Banken und Postfilialen.
Körpernahe Dienstleister: Friseure, Kosmetiker, Tätowierer, Masseure etc. müssen schließen.
Schulen: Schulen und Kindergärten stellen auf Fernunterricht um. Die Betreuungsmöglichkeit bleibt allerdings geboten.
Sportveranstaltungen im Spitzensport: Sportveranstaltungen sind in geschlossenen Räumen für bis zu 100 erforderliche Personen zulässig. Im Freiluftbereich für bis zu 200 Personen die für die Durchführung der Veranstaltung notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Trainer, Betreuer und die Sportler selbst.
Fahrgemeinschaften: Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe maximal zwei Personen befördert werden.
Alten-, Pflege- und Behindertenheime: Das Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen ist bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Zu den Ausnahmen gehören unter anderem die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Home Office: Die berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise daheim erfolgen.
Ziel ist es den Handel und die Schulen am 07. Dezember als erstes wieder zu öffnen. Ähnlich wie der Gastronomie, Hotellerie und Veranstaltungs-Branche soll dem Handel mit einem Umsatzersatz geholfen werden. Die Berechnung geht dabei allerdings von entweder 20%, 40% oder 60% aus.
Gastro News Wien liegt der Entwurf der COVID-19-Notsituationsverordnung vom 14. November vor.
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Das gesamte Culinarius Team wünscht viel Kraft und Zuversicht in den nächsten Wochen und Monaten!