Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung am 03.04.2020 im Rahmen des Corona Hilfs-Fonds einen Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme angekündigt. Was Sie wissen müssen und was dabei zu beachten ist haben wir für Sie zusammengefasst.
Dieser Zuschuss unterstützt Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent haben. Auszahlungen erfolgen nach Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens.
Die Voraussetzungen
Förderungsfähig sind nur jene Unternehmen, die einige Voraussetzungen erfüllen. Die erste Voraussetzung ist, dass die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Österreich sesshaft ist. Außerdem müssen die operativen Tätigkeiten des Unternehmens, in Österreich getragen werden. Des Weiteren muss das Unternehmen vor der Corona-Krise gesund gewesen sein und es muss im Zuge der Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent erlitten haben. Last but not least: Sämtliche zumutbare Maßnahmen müssen gesetzt werden, um Umsätze zu erzielen, die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
Was sind Fixkosten?
Zu Fixkosten zählen: Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation und Sonstige vertragliche Zahlungsverpflichtungen. Weiterst zählt ein Unternehmerlohn bis max. € 2.000,- pro Monat (analog zu den Regelungen aus dem Härtefonds) dazu. In dieser speziellen Lage zählen auch Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Corona-Maßnahmen mindestens 50 Prozent des Wertes verlieren. Förderungsfähig sind nur betriebsnotwendige Fixkosten soweit diese nicht reduziert werden konnten.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Bei einem Umsatzausfall des Unternehmens von 40 bis 60 Prozent werden 25 Prozent der Fixkosten des Unternehmens durch den Fixkostenzuschuss ersetzt. Bei einem Umsatzausfall des Unternehmens von 60 bis 80 Prozent werden 50 Prozent der Fixkosten ersetzt, und bei einem Umsatzausfall von 80 bis 100 Prozent werden 75 Prozent der Fixkosten ersetzt.
Weitere Infos
Ein Fixkostenzuschuss ist nicht steuerpflichtig, aber er reduziert die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Die Registrierung für den Fixkostenzuschuss ist bis 31.12.2020 möglich. Sie ist zwingende Voraussetzung für den späteren Auszahlungsantrag.
Die neu geschaffene COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG, gewährt diese Zuschüsse. Die Richtlinien für den Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfsfonds sind durch den Bund noch in Ausarbeitung und werden derzeit finalisiert. Eine Registrierung wird ab Anfang Mai möglich sein. Details dazu sind sind auf der Homepage des Finanzministeriums ersichtlich.