Covid-19 Kurzarbeitsmodell

Anna-Lena Seeber

Was bei der Kurzarbeit geht und was nicht erfahren Sie hier! ©iStock

Die momentane Lage bringt Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer in eine schwierige Situation. Gestern Abend (15.03.) hat der Nationalrat in einer Sondersitzung die gesetzliche Grundlage für ein neues Kurzarbeitsmodell beschlossen. Wir haben die wichtigsten Informationen gesammelt.

Das neue Modell soll eine erleichterte Form der Kurzarbeit darstellen und ist momentan für maximal sechs Monate vorgesehen. Ziel ist es, gefährdete Arbeitsplätze zu sichern und die Liquidität der Unternehmen zu erhalten. Dieses Modell soll für alle Unternehmen möglich sein, unabhängig von der Branche.

Was ist zu tun?
Folgende Schritte sind zu beachten, wenn man das Kurzarbeitsmodell in Anspruch nehmen möchte: Zuerst sollte man sich mit dem AMS in Verbindung setzten (telefonisch oder per e-mail). Dabei müssen Sie bekannt geben, welche Beschäftigungsschwierigkeiten Sie haben. Wenn vorhanden, sollte ein Gespräch mit dem Betriebsrat stattfinden. Anschließend muss eine Sozialpartnervereinbarung (Diese finden Sie hier, die dazugehörige Erläuterung finden Sie hier) ausgefüllt werden. Abschließend reichen Sie den Antrag beim AMS ein. Dieser wird dann schnellstmöglich bearbeitet.

Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit und somit das Entgelt um maximal 90 Prozent reduziert werden. Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. (Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0% Arbeitszeit, 1 Woche 60%)

Urlaubsanspruch
Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen. Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor der Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen.

Wie viel Geld bekommt der Arbeitnehmer?
Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS bemisst sich am Nettoentgelt des Arbeitnehmers vor der Kurzarbeit und garantiert ein Mindesteinkommen:
-Bis zu € 1.700,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 90% des bisherigen Nettoentgelts.
-Bis zu € 2.685,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 85% des bisherigen Nettoentgelts.
-Bis zu € 5.370,- Bruttoentgelt beträgt das Entgelt 80% des bisherigen Nettoentgelts.

Wer bezahlt die Sozialversicherungsbeiträge?
In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor der Kurzarbeit. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden auch diese erhöhten Beiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen.

Kann ich gekündigt werden?
Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist zu verhandeln.

Über allfällige Erneuerungen oder Änderungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden! Hier geht es zum Artikel über den momentanen Status Quo für die Gastronomie.