Bis 3. April ist der neue Erlass der Regierung gültig. Er untersagt Indoor-Veranstaltungen über 100, Outdoor-Events über 500 Personen. Restaurants sind von dieser Regelung ausgenommen. Trotzdem setzt praktisch die gesamte Branche den Erlass um.
„Die Gesundheitsbehörden haben die Limits von 100 Menschen in Lokalen und bei Veranstaltungen zu kontrollieren“, sagte Tourismusministerin Köstinger. Gesundheitsminister Rudolf Anschober präzisierte, dass es zwischen Restaurants und Bars bzw. Lokalen zu unterscheiden gelte. Restaurants nämlich fallen unter den Ausnahmepunkt „Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“.
Der Erlass
Erlass, Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz:
Mit diesem Erlass wird geregelt, welche Einschränkungen ab sofort für Menschenansammlungen gelten. Konkret bedeutet dies, dass alle Veranstaltungen, bei welchen mehr als 500 Personen im Freien („außerhalb geschlossener Räume“) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen, untersagt werden sollen. Einige Ausnahmen wurden für Bereiche definiert, die eine wichtige Grundlage unserer Gesellschaft darstellen. Dieser Erlass ist vorerst bis zum 3.4.2020 gültig.
Die Details
Dies gilt grundsätzlich für alle Menschenansammlungen (sog. „Veranstaltungen lt. Epidemiegesetz“), z.B. Veranstaltungen in Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Betrieben/Unternehmen, Pflegeheimen, aber auch zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten. Ebenfalls betroffen sind damit Menschenansammlungen in Bädern, Wellnessbereichen, Fitnesseinrichtungen, aber auch Veranstaltungen von Vereinen oder private Veranstaltungen, wie Hochzeiten und Begräbnisse. Zu beachten ist, dass dabei die tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl. z.B. Personal) ausschlaggebend ist, nicht z.B. das theoretische Fassungsvermögen einer Veranstaltungsörtlichkeit, so der Erlass.
Die Reaktion
Wichtigste Punkte: Schulen, Öffentlicher Personenverkehr, Krankenhauseinrichtungen, Landtag und Gemeinderat sind von dem Erlass ausgenommen. Weiters: „Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (d.h. z.B.: in Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten)„.
Restaurants sind als Versorger mit dem Grundbedürfnis Essen also eindeutig nicht von der neuen Regelung betroffen – im Unterschied zu Clubs und Bars. Trotzdem setzt faktisch die gesamte Branche eine Regelung, die so nicht auf sie zutrifft, um. Plachutta, Querfeld (Café Landsmann, Café Museum, Café Hofburg, Café Mozart u.a. ) Huth und andere prominente Gastro-Familien werden in ihren Betrieben darauf achten, unter 100 bzw. 500 Personen zu bleiben. Auch Peter Frieses Zum Schwarzen Kameel sowie die Bar Campari werden sich daran orientieren. Ebenfalls reagiert hat die Familie Kolarik, die heute, 11. März, die Schweizerhaus-Eröffnung am 15. März auf unbestimmte Zeit verschoben hat (Gastro News Wien berichtete).