Corona aktuell: Das steht in der neuen Verordnung!

Dominik Köhler

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Österreich darf wieder feiern, denn ab 1. Juli tritt die nun offizielle Verordnung zu den Corona Sommer-Lockerungen in Kraft. Diese Regeln betreffen die heimische Gastronomie.

Am 17. Juni 2021 kündigte die österreichische Bundesregierung weitere großzügige Lockerungsmaßnahmen an (Gastro News berichtete). Den Worten sollten Taten folgen, denn die neue Verordnung wurde gestern, am 28. Juni 2021, offiziell und tritt schon mit 01. Juli in Kraft. Und obwohl die neue Delta Variante (vormals indische Variante) des Corona Virus weltweit für Schrecken sorgt, hält die Bundesregierung am Kurs der Öffnungsschritte fest. Zurecht. Denn die Situation in Österreich lässt es zu, da die Zahl an täglichen Corona-Neuinfektionen zuletzt bei 63 Personen in den letzten 24 Stunden lag (Stand 29.06.2021). Die bevorstehenden Sommer-Lockerungen werden dem Motto „Ein Sommer wie damals“ durchaus gerecht, denn das Feiern, Tanzen und die wilden Partynächte stehen kurz vor einem großen Comeback.

Worauf sich die Gastronomen freuen dürfen

Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Der Betreiber darf Kunden nur mit 3G Nachweis einlassen. Der Kunde hat den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • In Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden (insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken), darf der Betreiber zusätzlich höchstens so viele Personen einlassen, dass 75 % der Personenkapazität der Betriebsstätte nicht überschritten werden.
  • Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden.
  • Die Sperrstunde wird aufgehoben.
  • Der Mindestabstand wird aufgehoben.
  • Überall wo die 3G Regel in Kraft tritt, fällt die Tragepflicht von Masken (Die Ausnahmen sind Pflegeeinrichtungen, Altenheime sowie Gesundheitseinrichtungen).
  • Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fällt die Maskenpflicht nach dem 3G Regel-Check.
  • Die Registrierung der Kontaktdaten von Personen die länger als 15 Minuten, beispielsweise in einem Lokal bleiben, bleibt bestehen.

Quelle: www.sozialministerium.at

Die ganze Verordnung im Detail lesen Sie hier.