Die seit Tagen erwarteten Informationen zum Umsatzersatz für die Gastronomie sind da. Hier lesen Sie alle Fakten vom Antrag bis zur Auszahlung.
Viele Fragen blieben vorerst offen. Nach der Ankündigung der finanziellen Unterstützung, der besonders hart von der Pandemie betroffenen Branchen, wurde es still um das Thema. Die heute vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus veröffentlichten Informationen sollen Klarheit schaffen. „Mit der Umsatzentschädigung bekommen Betriebe, die laut Verordnung von den Einschränkungen betroffen sind, im November 80 Prozent ersetzt. Eine Antragstellung ist ab heute bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline möglich. Abholung und Lieferservices werden nicht gegengerechnet, auch Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet. Mit der Umsatzentschädigung haben wir das richtige Instrument, um die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen abzufedern“, so Tourismusministerin Elisabeth Köstinger.
Relevante Fakten zur Rückzahlung
1, Den Umsatzersatz bekommen Unternehmen, die unmittelbar von den Einschränkungen der Verordnung betroffen sind: Beherbergung, Veranstalter, Gastronomie, Freizeitbranche.
2, Voraussetzungen für die Beantragung sind: ein Sitz, eine Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich, kein Insolvenzverfahren und eine Arbeitsplatzgarantie von 3. bis 30. November 2020.
3, Der Antrag kann über FinanzOnline beantragt werden.
4, Der Umsatzersatz kann sowohl vom betroffenen Unternehmen selbst als auch von einem bevollmächtigten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter beantragt werden.
5, Der Umsatzausfall im November 2020 wird mit bis zu 80% kompensiert.
6, Der Antrag ist bis spätestens 15. Dezember 2020 über FinanzOnline einzubringen.
7, Eine Antragstellung ist ab heute für die gewerblichen Betriebe möglich.
8, Die Hilfen werden innerhalb von 14 Tagen überwiesen.
9, Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen beträgt derzeit 800.000 Euro.
10, Abholung und Lieferservices werden nicht miteingerechnet.
11, Gegengerechnet werden nur 100% Garantien und COVID Förderungen der Länder.
12, Kurzarbeit und Fixkostenzuschuss werden nicht gegengerechnet.
13, Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkosten-Zuschuss (für unterschiedliche
Zeiträume) ist für betroffene Unternehmen möglich.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen & Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Stand 06. 11. 2020)
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Der Artikel wird nach Bekanntwerden weiterer Informationen laufend aktualisiert.
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