Rechtstipps für die Praxis: Vorsicht bei Fotografien von Bildern und Möbeln

Felicitas Call

Beim Fotografieren Ihrer eigenen Möbel ist Vorsicht geboten © Pixabay

Ob im Hotel oder im Gastro-Betrieb – Bilder und Möbel gehören zwar zum Inventar, sind aber auch urheberrechtlich geschützt. Daher darf die Vervielfältigung durch Fotos auch nur mit der Zustimmung des Urhebers erfolgen. Beachten Sie folgenden Tipps und beugen Sie Schadenersatzzahlungen vor.

Gemälde und Fotografien sind Werke der bildenden Kunst, originelle Möbelstücke sind Werke der angewandten Kunst. Solche Objekte sind durch das Urheberrecht geschützt, falls deren Urheber nicht vor mindestens 70 Jahren verstorben ist. Fotografien sind zusätzlich durch ein 50-jähriges Leistungsschutzrecht geschützt.

Nachahmungen

Der Preis des Objektes spielt dabei keine Rolle. Auch Nachahmungen unterliegen dem Urheberrecht. Denn es räumt nur dem Urheber bzw. dessen Erben und anderen Rechteinhabern das Recht ein, bestimmte Handlungen wie die Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten. Die Vervielfältigung ist also nur dann zulässig, wenn die Zustimmung des Urhebers eingeholt wurde. Dies gilt auch für die Person, die ein Gemälde oder ein Möbelstück gekauft hat und dessen Eigentümer ist.

Fotografien auf Websites und Foldern

Ein klassisches Beispiel von Vervielfältigungen stellen Websites und andere Werbematerialien dar. Nicht selten sind auf Websites Fotografien von Gästezimmern und Gemeinschaftsräumen mit dekorativen Bildern und Möbelstücken zu sehen. Ein Upload im Internet (bzw. auf die eigene Website) greift zusätzlich in das Zurverfügungsstellungsrecht des Urhebers ein. Außerdem ist der Name des Urhebers zu nennen. Davon ausgenommen sind Gegenstände, die nur ein so genanntes „unwesentliches Beiwerk“ auf der Fotografie sind, weil das Gemälde beispielsweise kaum erkennbar ist.

Mögliche Folgen

Hat der Urheber nicht der Verwendung seines Werkes zugestimmt, kann er auf Schadenersatz und Unterlassung zukünftiger Nutzungen klagen. Solche Verfahren sind nicht nur teuer, der im Prozess Unterliegende hat auch die Kosten zu tragen. In vielen Fällen wird aber nicht sofort geklagt, stattdessen kommt es zu einer Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und zur zusätzlichen Zahlungsaufforderung bei Androhung der sonstigen Klagseinbringung.

Kernaussage: „Es ist daher ratsam, bei Aufnahme von Gasträumen und Gemeinschaftsräumen Gegenstände der bildenden und angewandten Kunst (Bilder und Möbel) möglichst nicht mit zu fotografieren, außer sie sind fast nicht erkennbar oder sehr alt (und ihr Urheber ist vor mindestens 70 Jahren verstorben).“

Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums. Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich.

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