Geschenke auspacken, Punsch trinken, Kekse naschen und mit der Familie ein weihnachtliches Festmahl genießen. So stellt man sich die perfekten Weihnachtstage vor. Doch nicht alle haben die Möglichkeit besinnliche Weihnachten im Kreise der Familie zu feiern.
Denn, viele arbeiten während andere ihre freien Tage genießen. So sieht es auch in der Gastronomie aus. Viele Österreicher und Österreicherinnen wollen auch am Weihnachtstag, aber vor allem zu Silvester in einem Restaurant essen und sich kulinarisch verwöhnen lassen. Dafür müssen jedoch Kellner, Köche, Abwäscher und alle Personen, die für einen funktionierenden Gastronomiebetrieb benötigt werden, arbeiten.
Gastronomie kennt keine Feiertage
Die Gastronomie zählt, so wie andere Branchen beispielsweise Medien (Radio, TV)-, Betreuungs-, Verkehrs- oder Notdienste (Rettung, Polizei, Feuerwehr), zu den Bereichen, an denen zu Weihnachten und Silvester gearbeitet wird. Vor allem im Gastgewerbe ist die Zeit rund um Weihnachten und Silvester sehr lukrativ. Für Personen, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten gebührt ein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG. Für Vollzeitarbeitende entspricht der Lohn pro Stunde 1/173 des vereinbarten Monatslohnes für die Normalarbeitszeit.
Gesetzlich geregelt
Doch wie sieht es das Gesetz mit dem Arbeiten an Feiertagen? Zuerst muss man festhalten, dass sowohl der 24. Dezember als auch der 31. Dezember keine gesetzlichen Feiertage sind. Bei diesen beiden Tagen handelt es sich um normale Werktage. Daher ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, in der Arbeit zu erscheinen. In vielen Kollektivverträgen wurde jedoch ein früherer Dienstschluss festgelegt. So dürfen Friseure am Heiligen Abend lediglich bis 12:00 Uhr und zu Silvester bis 17:00 Uhr arbeiten.
Die Arbeit an Feiertagen ist gesetzlich geregelt. Für Arbeitnehmer ist es daher ratsam, sich über die richtige Bezahlung zu informieren. Der 25. und 26. Dezember, sowie der 01. Jänner gelten jedoch als gesetzliche Feiertage. An diesen Tagen haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit. Diese muss mindestens 24 Stunden dauern und zwischen 00:00-06:00 Uhr beginnen.
Die Weihnachtszeit ist nicht für alle Österreicher die Zeit der Ruhe verknüpft mit vielen freien Tagen. Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten haben jedoch gesetzlich geregelte Ansprüche, die man auf jeden Fall prüfen sollte.