Der Energiekostenzuschuss 2 unterstützt österreichische Betriebe und Unternehmen, um auch im kommenden Jahr wettbewerbsfähig zu bleiben.
Die zuletzt unverhältnismäßig stark gestiegenen Energiekosten in Österreich, insbesondere für die Tourismusbranche, stellen Hoteliers wie Gastronomen vor bislang ungeahnte Herausforderungen. Existenzängste, Verzicht auf Beleuchtung, kühlere Gaststuben, adaptierte Speisekarten, reduzierte Öffnungszeiten oder dauerhafte Schließungen sind die Folge. Und das, obwohl die Buchungslage der aktuellen Wintersaison 2022/2023 gut ist. Österreich ist und bleibt eben eine von Europas Top-Destinationen in Sachen Wintertourismus. Umso erfreulicher ist es, dass mit dem erneuten Energiekostenzuschuss der Bundesregierung für das gesamte Jahr 2023 eine dringend nötige Abfederung der derzeit unrealistisch hohen Energiepreise möglich wird.
Förderung von 3.000 bis 150 Millionen Euro
„Die extrem gestiegenen Energiepreise stellen viele Betriebe vor große Herausforderungen bei Budgetierung und Planung für 2023. Durch den Energiekostenzuschuss 2 wird nun eine wichtige Entlastung und gleichzeitig Planbarkeit für das gesamte kommende Betriebsjahr von Jänner bis Dezember 2023 möglich. Auch können damit österreichische Betriebe im Tourismus ihre Preisgestaltung konkurrenzfähig gegenüber den Hauptherkunftsmärkten und hier vor allem gegenüber Deutschland halten“, so Staatssekretärin Kraus-Winkler.
Mit dem Energiekostenzuschuss 2 werden österreichische Unternehmen in fünf Stufen gefördert. Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von vier Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest-Energieintensität.
Fernwärme und Öl sind mit dabei
Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs der Mehrkosten von Energie gefördert werden. Unterstützung gibt es in Stufe 1 unter anderem für Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl. „Mit der Inkludierung von Fernwärme und Öl werden besonders für die Tourismusbranche wichtige Vorteile spürbar, denn die Aufteilung des energetischen Endverbrauchs in Beherbergung und Gastronomie lag laut Statistik Austria und dem Umweltbundesamt im Jahr 2019 bei 53 Prozent für Strom, 7 Prozent für Gas, 13 Prozent für Fernwärme und 19 Prozent für Öl. Zudem wird die Planbarkeit der Unternehmen erhöht, was wiederum Arbeitsplätze und touristische Wertschöpfung sichert“, führt Kraus-Winkler aus.
Fristen und Fakten zum Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen
- Pro Unternehmen können für 2023 Zuschüsse von 3.000 Euro bis 150 Millionen Euro ausbezahlt werden.
- Förderungszeitraum: 01.01.2023 bis 31.12.2023
- Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den ersten beiden Stufen bis zu einer Fördersumme von 4 Millionen Euro entfällt die Voraussetzung des Nachweises einer Mindest[1]Energieintensität.
- Die Förderintensität wird in der Stufe 1 von 30 auf 60 Prozent verdoppelt. Und in der Stufe 2 von 30 auf 50 Prozent erhöht. Das heißt, dass in der ersten Stufe 60 Prozent des Kostenanstiegs bei den Mehrkosten von Energie gefördert werden.
- Gefördert werden in Stufe 1 unter anderem folgende Energieformen: Treibstoffe, Strom, Erdgas, Wärme/Kälte, Dampf und Heizöl. Medieninformation Seite 2 von 3
- Antragsstellung: Wie beim Energiekostenzuschuss 1 wird die Antragsstellung im Fördermanager der aws möglich sein.
- Ausgenommen sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten, aber auch energieproduzierende oder mineralölverarbeitende Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Finanzierungswesen.
- Selbstverständlich muss sich die Bundesregierung beim Energiekostenzuschuss an die beihilferechtlichen Möglichkeiten halten.
- Zudem müssen Unternehmen zusätzliche Kriterien erfüllen:
o In den Stufen 3, 4 sowie 5 gibt es weitere Einschränkungen, beispielsweise hinsichtlich Gewinne.
o Steuerliches Wohlverhalten wird als Fördervoraussetzung fortgesetzt.
o Förderbedingung ist eine Beschäftigungsgarantie analog zur deutschen Regelung (bis Ende 2024). o Außerdem gibt es Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Dividenden für förderempfangende Unternehmen.
o Bei lagerfähigen Energien wird die Förderung von Bevorratung in den Richtlinien ausgeschlossen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.