Offenes WLAN im Gastro-Betrieb hat viele Vorteile. Gäste schätzen den freien Internetzugang und Gastronomen erhoffen sich steigende Umsätze. Was aber tun, wenn das Netz unzulässig verwendet wird? Die folgenden Tipps helfen Ihnen bei Fragen rund um Haftung weiter.
Die Abkürzung WLAN steht für „Wire Local Area Network“und wird heute in vielen Gastgewerbebetrieben angeboten. Für viele Kundinnen und Kunden gehört ein freier Internetzugang zu einem gelungenen Restaurantbesuch. Schließlich ermöglicht dieser meist schnelles und günstigeres Surfen als das Netz des eigenen Mobilfunkanbieters. Besonders kundenfreundlich sind sogenannte „offene WLAN“, bei welchen jeder im Funkbereich ohne Zugriffscodes oder Anmeldeverfahren auf das WLAN zugreifen kann. Was ist aber, wenn der Netzzugang für unzulässige Aktivitäten verwendet wird?
Keine Überwachungspflicht
Den Gastro-Betrieb als Anbieter eines WLAN trifft als sogenannter „Access-Provider“ keine allgemeine Überwachungspflicht: Da er nur den Zugang zum Internet ermöglicht, ist er nicht für die Handlungen der Nutzerinnen und Nutzern verantwortlich, wenn er den Datenfluss nicht beeinflusst, indem er die übermittelten Informationen zum Beispiel auswählt oder verändert. Wird der Anbieter eines WLAN allerdings von einem Rechteinhaber in Kenntnis gesetzt, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen werden, besteht sofortiger Handlungsbedarf. Je nachdem was notwendig ist, sind unterschiedliche Maßnahmen zu treffen. Eine Lösung wäre, den Zugang nur mehr solchen Nutzerinnen und Nutzer zu gewähren, die sich vorher anmelden. In manchen Fällen ist es ratsam, den Zugang zu bestimmten Websites (mit Urheberrechte verletzenden Inhalten) zu sperren.
Schadenersatz & Unterlassung
Trifft den Anbieter kein Verschulden, weil er keine Kenntnis hatte oder haben konnte und nach Kenntnis unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, so kann kein Schadenersatz erfolgreich geltend gemacht werden. Ein Anbieter eines WLAN kann allerdings auf Unterlassung geklagt werden. Im Zuge eines solchen Verfahrens kann ein Gericht vom beklagten Anbieter eines offenen WLAN verlangen, dass dieser bei der Nutzung des WLAN Passworte zu vergeben hat, wodurch die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen und nicht anonym handeln können. Im Fall des Unterliegens muss der beklagte Anbieterauch die nicht geringen Gerichtskosten begleichen. Typischerweise wird nicht sofort auf Unterlassung geklagt, sondern der Anbieter eines WLANwird mittels Schreiben vom Rechtsanwalt zunächst aufgefordert, bestimmte Maßnahmen binnen weniger Tage zu setzen und die Kosten des Einschreitens des Rechtsanwalts zu begleichen.
Kernaussage: „Um bei der Bereitstellung von WLAN Hotspots auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, kein offenes Netzwerk zu betreiben und den Zugang durch Passwörter abzusichern. Gegebenenfalls können die Nutzer im Rahmen eines kurzen Authentifizierungsprozesses auch auf Rechte und Pflichten hingewiesen werden.“
Das Kompetenzzentrum für Geistiges Eigentum wurde 2001 auf Initiative und mit Unterstützung des Veranstalterverbandes Österreich gegründet. Es widmet sich der Förderung und Forschung im Bereich des Geistigen Eigentums. Diese Rechtstipps aus der täglichen Praxis werden Ihnen zur Verfügung gestellt von Veranstalterverband Österreich
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